Stechmückenbekämpfung
Stechmückenbekämpfung. Ausbringen von BTI (Bacillus thuringiensis var. israelensis) in der Naturschutzzone I und der Umgebungs-schutzzone IIA sowie Betreten der Natur-schutzzone I (Rahmen-Ausnahmebewilligung)
Betrifft: 8416 Flaach, 8460 Marthalen
1. Angaben zur Meldung
Das Amt für Landschaft und Natur hat am 27.02.2024 verfügt:
I. Für die Ausbringung von BTI (Bacillus thuringiensis var. israelensis) in den Zonen I und IIA (Naturschutz-, Naturschutzumgebungszone) zur Bekämpfung der Überschwemmungs-mücken Aedes vexans und Aedes sticticus sowie für das dafür notwendige Betreten der Zone I (Naturschutzzone) gelten folgende Bedingungen und Auflagen:
a) Einsatzgebiet: Ein Einsatz ist in den Naturschutzgebieten Brugglochried-Auen, Marthalen, und im Farhau, Flaach, gemäss Planbeilage möglich.
b) Schwellenwerte: Ein Einsatz von BTI findet statt, wenn:
im Naturschutzgebiet Brugglochried – Auen (Altarm Ellikerfeld)
· infolge des Dammverzichts Rheinwasser in den Altarm Ellikerfeld eindringt und dort liegen bleibt und
· der Schwellenwert von 100 Larven pro Liter überschritten wird.
Nachgewiesen wird das Eindringen von Rheinwasser durch den sprunghaften Anstieg der Pegelmessung Bruggloch.
in der Naturschutzzone I Farhau (Flaach)
· infolge der Flussausbuchtungen vermehrt Thur- oder Rheinwasser ins Gebiet Farhau einfliesst und liegen bleibt und somit der Wasserstand des Überschwemmungswassers eine Kote von 346.0 m ü. M. (Pegel Farhau) erreicht und
· der Schwellenwert von 200 Larven pro Liter überschritten wird.
c) Einsatzfläche: Die Einsatzfläche entspricht der wasserbedeckten Fläche im Einsatzgebiet.
d) Erhebungsmethodik: Die Methodik, mit welcher die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen und die Schwellenwerte erhoben werden, richtet sich nach der Begleitdokumentation zur vorliegenden Verfügung vom 21. Februar 2023.
e) Mittel, Dosierung und Ausbringung: Das auszubringende Mittel (Wirkstoff BTI) muss über eine gültige schweizerische Zulassung verfügen. Die Dosierung und Anwendung hat gemäss den geltenden Richtlinien, den Angaben der Herstellerin und der Zulassung zu erfolgen. In den beiden Gebieten beträgt die auszubringende Menge 10 bis 16 kg/ha. Das Mittel wird mittels Drohne (Streukopter) oder Rückenspritze ausgebracht. Die Ausbringung muss durch eine Person mit Fachbewilligung für die Verwendung von Biozid-Produkten zur allgemeinen Schädlingsbekämpfung erfolgen bzw. bei Applikation mittels Drohne von ihr begleitet werden.
II. Unabhängig von Ziffer I findet kein Einsatz statt:
· im Rahmen eines ausserordentlichen hydrologischen Ereignisses, bei dem zum Zeitpunkt des potenziellen Einsatzes der Pegel Bruggloch die Kote 347.0 m ü. M. bzw. der Pegel im Farhau die Kote 347.0 m ü. M. übersteigt oder
· wenn die Einsatzfläche eine direkte, oberflächliche Verbindung zu einem Fliessgewässer (Thur oder Rhein) aufweist.
III. Es sind folgende Monitoringmodule durchzuführen:
Die bestehende Schwellenwertüberwachung ist weiterzuführen. Dazu gehört auch das Festhalten der Auswirkung eines BTI-Einsatzes auf die Larven. Parallel dazu ist eine Überwachung der adulten Stechmücken (Art, Abschätzung der Häufigkeit) in den betroffenen Gebieten weiterzuführen. Begleitend wird untersucht, ob und wie lange die ausgebrachten BTI-Sporen im Boden überdauern.
IV. Diese Verfügung gilt für die Jahre 2024 bis 2033. Falls unvorhergesehene Entwicklungen dies erfordern, kann sie jederzeit angepasst werden. Danach wird sie entsprechend den Erfahrungen und der weiteren Projektentwicklung überprüft und allenfalls angepasst. Eine neue Rahmen-Ausnahmebewilligung wird wiederum amtlich publiziert. Die Rahmenausnahmebewilligung entfällt, wenn der Damm, auf dessen Realisierung im Rahmen des Thurauenprojekts aufgrund der Einwendungsbehandlung verzichtet wurde, doch noch erstellt wird.
V. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, mit schriftlicher Begründung beim Baurekursgericht, 8090 Zürich, Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Einsichtnahme
Der Verfügungstext einschliesslich Plan können unter www.zh.ch/publikationen-svo eingesehen werden.
Rechtliche Hinweise
Publikation nach Planungs- und Baugesetz (PBG).
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 31.03.2024
Kontaktstelle
Baudirektion Kanton Zürich
Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich